Pferd füttern in der Schweiz: was Art. 60 TSchV verlangt — und welche Zahlen er offenlässt
Zuletzt geprüft am 20. September 2026
In der Schweiz ist die Fütterung von Pferden Gegenstand verbindlichen Rechts — und das Recht nennt keine einzige Zahl. Es verlangt «ausreichend Raufutter» und hört dort auf. Diese Seite stellt daneben, was die tiermedizinischen Konsenspapiere an konkreten Zahlen liefern, und benennt die eine Stelle, an der Verordnungstext und Magenforschung auseinandergehen.
Das ist eine Zusammenfassung veröffentlichter Vorgaben und Leitlinien, keine tierärztliche Beratung. Jede Ration hängt von Gewicht, Arbeit, Zähnen, Stoffwechsel und dem Raufutter ab, das gerade vor dem Pferd liegt. Was für deines gilt, entscheidet dein Tierarzt oder eine qualifizierte Fütterungsberatung — besonders bei Hufrehe, EMS, Magengeschwüren oder Untergewicht.
Was die Tierschutzverordnung tatsächlich sagt
Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) regelt Equiden in einem eigenen Abschnitt. Zur Fütterung steht dort ein einziger Satz:
Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
Art. 60 Abs. 1 TSchV
Zwei Dinge daran lohnen das genaue Lesen. Erstens: Das ist verbindliches Recht, keine Empfehlung. Zweitens: Der genannte Zweck ist die arttypische Beschäftigung — nicht die Nährstoffversorgung. Der Artikel verlangt, dass ein Pferd etwas zu fressen hat, womit es sich beschäftigen kann; wie viel davon nötig ist, um es satt und gesund zu halten, steht nicht darin und ist auch nicht Sache dieses Artikels.
Das ist der bemerkenswerte Unterschied zum nördlichen Nachbarn: Die deutschen Leitlinien sind keine Rechtsnorm, nennen aber zwölf Stunden Raufutter täglich und Fresspausen von möglichst höchstens vier Stunden. Das Land mit der Rechtspflicht nennt keine Zahl, das Land mit der blossen Leitlinie schon — und Österreich regelt wieder anders, nämlich die Häufigkeit: mindestens drei Raufuttergaben täglich, sofern keine freie Aufnahme möglich ist. Wer in der Schweiz eine Orientierung sucht, findet sie also nicht im Gesetz — aber näher als in der deutschen Leitlinie.
Das BLV, also die Behörde, die die TSchV vollzieht, schreibt in seinen eigenen Informationen zur Equidenhaltung, Pferde stellten das Fressen freiwillig für höchstens drei bis vier Stunden ein, und ohne unbeschränkten Zugang zu Raufutter sollte die Tagesration deshalb auf mehrere Gaben verteilt werden. Das ist die Zahl, die die Verordnung nicht nennt — im Konjunktiv und in einem Merkblatt, nicht in einem Absatz. Gebüsst wird niemand für vier Stunden als solche; beanstandet wird ungenügendes Raufutter nach Art. 60, und dieses Merkblatt ist der Massstab, mit dem die Behörde selbst erklärt, jene Genügsamkeit zu lesen. Die deutsche Zahl bleibt daneben fachliche Orientierung, nicht hiesige Pflicht.
Futterstroh: was die Verordnung nennt und was die Magenforschung dazu sagt
Die Verordnung nennt Futterstroh ausdrücklich als Beispiel. Das ECEIM-Konsenspapier zum Magengeschwürsyndrom des erwachsenen Pferdes berichtet dagegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit squamöser Läsionen ab Grad 2/5, wenn Stroh das einzige angebotene Raufutter ist.
Ein Widerspruch ist das nur auf den ersten Blick. Der Artikel regelt Raufutter zur Beschäftigung — dafür ist Stroh geeignet und ausdrücklich zugelassen. Die Studienlage betrifft Stroh als alleiniges Raufutter, also als ganze Ration. Beides zusammengelesen ergibt eine brauchbare Regel: Stroh gern als Beschäftigung und als Teil der Raufutterration — aber nicht als deren Ersatz. Das Konsenspapier nennt für Betriebe, die energiearmes Raufutter brauchen, ausdrücklich die Mischung aus hochwertigem Raufutter und Stroh, auf mindestens vier Gaben verteilt.
Stärke: die zwei Zahlen mit Beleg
Wo das Recht schweigt, wird dasselbe Konsenspapier sehr konkret: Die Ration soll 2 g Stärke je kg Körpergewicht und Tag nicht überschreiten und 1 g je kg Körpergewicht und Mahlzeit. Für ein 500-kg-Pferd sind das 1 kg Stärke am Tag und 500 g in einer einzelnen Mahlzeit. Oberhalb von 2 g/kg und Tag steigt die Wahrscheinlichkeit einer squamösen Läsion ab Grad 2/5 etwa auf das Doppelte.
Begrenzt wird Stärke, nicht Futter: Ein Kilo Müsli mit 20 % Stärke enthält 200 g Stärke, ein Kilo getreidebetontes Kraftfutter mit 40 % das Doppelte. Der Wert steht auf dem Sack oder ist beim Hersteller zu erfragen. Und weil jede belegte Zahl hier je Kilogramm Körpergewicht steht, lässt sie sich mit «einem halben Messbecher» nicht verrechnen — einmal auf die Waage, Ergebnis auf die Tonne schreiben, danach ist alles überprüfbar.
Wo die Evidenz schwächer ist als der Rat
«Mehr Raufutter, dann geben sich die Magengeschwüre» ist der meistwiederholte Satz zum Thema, und das Konsenspapier stützt ihn in dieser Form nicht. Es hält fest, dass freier Zugang zu faserreichem Futter weithin angenommen wird das Risiko zu senken, «starke Belege dafür jedoch ebenfalls fehlen» — und dass in einer Studie mit faserreicher gegenüber energiegleicher faserarmer Ration Anzahl und Schweregrad der squamösen Läsionen in der faserreichen Gruppe grösser waren. Zum Weidegang nennt es die Datenlage widersprüchlich.
Raufutter bleibt trotzdem die Grundlage der Ration und ist in der Schweiz ohnehin vorgeschrieben. Die Einschränkung ist enger und nützlicher: Raufutter allein ist keine Behandlung. Ein Pferd mit Verdacht auf Magengeschwüre gehört gastroskopiert, nicht an ein grösseres Heunetz für weitere sechs Wochen.
Der leichtfuttrige Typ: die Zahlen zum Abnehmen
Für Übergewicht und Insulindysregulation empfiehlt das ECEIM-Konsenspapier zum Equinen Metabolischen Syndrom eine Heuration aus Gräsermischung von 1,25–1,5 % des tatsächlichen Körpergewichts als Trockensubstanz, entsprechend 1,4–1,7 % als Frischmasse — und schreibt offen, dass über den optimalen Grad der Restriktion Uneinigkeit besteht, weil der Mindestbedarf an Raufutter gedeckt bleiben muss. In der Schweiz kommt hinzu, dass Art. 60 die Vorlage von Raufutter verlangt: Eine Diät, die das Raufutter streicht statt es zu strecken, ist hier nicht nur fachlich fragwürdig, sondern rechtlich heikel.
- Einweichen wirkt, aber nicht präzise. Heu 7–16 Stunden bei Umgebungstemperatur eingeweicht verliert 24–43 % der wasserlöslichen Kohlenhydrate; der Masseverlust der Pferde war mehr als doppelt so hoch wie bei derselben Menge trockenen Heus. Die Spanne ist so gross, weil Heu so verschieden ist.
- Kürzere Weidezeit heisst nicht weniger Gras. Pferde gleichen aus, indem sie schneller fressen — über 0,9 % des Körpergewichts als Trockensubstanz in nur drei Stunden auf der Weide. Maulkörbe senken die Aufnahme auf 77–83 %, bei erhaltener Bewegung.
Engmaschige Heunetze, Sparraufen und zeitgesteuerte Raufen lösen beides zugleich: Sie strecken die Fresszeit, statt die Vorlage zu streichen — genau das, was Art. 60 verlangt und was die Diät braucht.
Aufschreiben, weil nicht du fütterst
Alle Zahlen oben scheitern am selben Punkt: an der Ration, die nur in einem Kopf existiert. Wer samstags das Futter mischt, ist selten der, der es festgelegt hat; aus «einem Messbecher» im März wird bis August etwas anderes; und eine Änderung, die am Dienstag aus gutem Grund getroffen wurde, ist für den, der am Mittwoch im Stall steht, unsichtbar.
Schreib die Ration dorthin, wo jeder sie liest, der füttert — Futter, Menge, wann, und an welchen Tagen. Den Stärkegehalt je Produkt daneben, damit die Grenze je Mahlzeit nachgerechnet und nicht geschätzt wird.
Ein Plan, den jeder liest, der füttert
EquiDiary führt den Futterplan am Pferd: was es bekommt, wie viel, wann und an welchen Tagen. Alle, mit denen das Pferd geteilt ist, lesen denselben Plan — auch in der Futterkammer ohne Empfang — und ändern kann ihn nur der Besitzer. Nach einer Änderung bietet die App an, sie im Tagebuch als Futterwechsel einzutragen. Du bist weg? Ein Freigabelink bringt den Plan zu dem, der füttert — ganz ohne Konto.
Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 60 Abs. 1 — Futter und Pflege bei Equiden
- BLV — Pferde und andere Equiden, Haltung: Futter und Wasser (die drei bis vier Stunden und die Verteilung auf mehrere Gaben) — Information der Behörde, nicht Verordnungstext
- Sykes u. a. — ECEIM Consensus Statement: Equine Gastric Ulcer Syndrome in Adult Horses, Journal of Veterinary Internal Medicine 29(5):1288 (Stärke je Mahlzeit und Tag, Stroh als alleiniges Raufutter, Datenlage zu Raufutter und Weidegang)
- Durham u. a. — ECEIM consensus statement on equine metabolic syndrome, Journal of Veterinary Internal Medicine 33(2):335 (Restriktionsmengen, Einweichen, Maulkorb)
Die Konsenspapiere sind über ihre DOI verlinkt, nicht über den Verlag: beide haben den Verlag seit Erscheinen gewechselt, die DOI hat den Wechsel überlebt. Verordnungen werden revidiert — prüfe die geltende Fassung, bevor du dich auf einen Wortlaut verlässt.
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